Inhaberaktie
Glossar
Die Inhaberaktie (engl.: »bearer shares«) kann, anders als dies bei der Namensaktie (oder der Sonderform »vinkulierte Namensaktie«) der Fall ist, ohne den Eintrag der Aktionärsdaten in ein Aktienregister übertragen werden. Diese einfache Übertragbarkeit vom Verkäufer an den Käufer ist eine wichtige Voraussetzung für den schnellen, nahezu ausschließlich elektronisch abgewickelten Börsenhandel.
Inhaberaktien ermöglichen aber nicht nur einen einfacheren Inhaberwechsel, auch die Verwaltung der Anteilseigner wird bei der Aktiengesellschaft vereinfacht. Da an der Börse ein sehr schneller Wechsel der Inhaberschaft die Regel ist, liegt der wichtigste Vorteil bei Inhaberaktien darin, dass die Aktiengesellschaft kein explizites Aktienregister mit den vollständigen Adressdaten der Aktionäre führen muss, wie dies bei Namens- oder vinkulierten Namensaktien der Fall ist.
Die Einladung zur Hauptversammlung oder die Benachrichtigung über wichtige Veränderungen (z.B. Übernahmeangebote) erhält der Inhaber von Inhaberaktien nicht direkt von der Aktiengesellschaft sondern von seiner depotführenden Bank. Seine Stimmrechte kann der Inhaber durch die Vorlage der Hinterlegungsbescheinigung ebenfalls von seiner depotführenden Bank wahrnehmen.