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Riester-Rente: Zulageberechtigung / -begünstigung
Riester Glossar

Unmittelbar zulageberechtigt
Unmittelbar zulageberechtigt ist eine Person, die im Jahr der Zulagebeantragung in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert war (Angestellte, Empfänger von Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und Personen in der Kindererziehungszeit). Sofern Mütter die Eintragung der dreijährigen Kindererziehungszeit in ihr Rentenkonto bei der »Deutschen Rentenversicherung Bund« beantragen, gelten sie für diesen Zeitraum als unmittelbar zulageberechtigt. Ebenfalls unmittelbar zulageberechtigt sind Beamte, Berufssoldaten und deren gleichgestellte Personen. Dieser Personenkreis muss bei seinem Dienstherrn eine Einverständniserklärung zur Übermittlung der Einkommensdaten an die Zentrale Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) erteilen. Ohne Einwilligung kann ein Beamter keine Zulagen erhalten.
Mittelbar zulageberechtigt
Mittelbar zulageberechtigt ist eine Person, wenn sie nicht zulageberechtigt ist, der Ehepartner jedoch als unmittelbar zulageberechtigt gilt. Damit auch eine mittelbare Person Zulagen erhalten kann, muss diese auch einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen. Erhält der unmittelbare Ehepartner volle oder gekürzte Zulagen, bekommt der mittelbar berechtigte Partner ebenfalls die volle oder um den gleichen Prozentsatz gekürzte Zulage.




