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Abschreibung von Aktienverlusten - TeilwertabschreibungAbschreibung von Aktienverlusten

Teilwertabschreibung



Konsequenzen aus dem Urteil

Das Urteil betrifft Gewerbetreibende, Personengesellschaften oder bilanzierende Freiberufler, die zur Stärkung ihres Kapitals Aktien in das Betriebsvermögen aufgenommen haben. In dem Fall hatte eine GmbH im Jahr 2001 Aktien der Infineon AG zu einem Preis von 44,50 Euro erworben. Der Kurs sank bis zum 31.12.2001 auf rund 23 Euro. Bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses 2001 stieg der Kurs auf rund 26 Euro an. Die GmbH ordnete die Aktien dem Anlagevermögen zu und nahm in ihrer Körperschaftsteuererklärung eine Teilwertabschreibung auf der Basis des Börsenskurses zum Bilanzstichtag (23 Euro) vor. Die Abschreibungssumme betrug 468 999,80 Euro.

Das Finanzamt lehnte den Antrag der Klägerin ab. Teilwertabschreibungen seien nur erlaubt, wenn die Wertminderung voraussichtlich dauerhaft sei, schrieben die Finanzbeamten. Die sich daraufhin anschließende Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Finanzrichter in der unteren Instanz waren ebenfalls der Ansicht, dass »Kursschwankungen von börsennotierten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nur eine vorübergehende Wertminderung darstellen.«

Ganz anders urteilte jetzt der BFH. Ob »eine voraussichtlich dauernden Wertminderung« vorliege, sei vielmehr danach zu entscheiden, ob zum Zeitpunkt des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprächen als dagegen. Die Richter ließen sich dabei von folgender Überlegung leiten: Bei den Aktien spiegelt der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider. Mit anderen Worten: Vom Steuerpflichtigen können keine besseren prognostische Fähigkeiten verlangt werden als vom Markt. Wenn der Markt also die Aktie so niedrig einschätzt, liegt eben auch eine dauerhafte Wertminderung vor.



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Autor: Claus Lampert (wenn nicht anders angegeben)
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