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Squeeze-Out - GlossarSqueeze-Out

Glossar



Vorgehensweise

Besitzt ein Mehrheitsaktionär mehr als 95% der ausgegebenen Aktien einer Aktiengesellschaft, kann er ein Squeeze-Out durchführen. Hierzu muss er zunächst den Vorstand der Aktiengesellschaft zur Einleitung des Squeeze-Out auffordern. Da die Minderheitsaktionäre in bar abgefunden werden müssen, ist anschließend durch einen gerichtlich bestellten Wirtschaftsprüfer die angemessene Höhe dieser Barabfindung festzustellen und eine Kreditinstitut zu benennen, dass für diese Barabfindung garantiert. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird der Vorstand die Minderheitenaktionäre zur Hauptversammlung einladen.
Auf der Hauptversammlung sind den Minderheitsaktionären alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die bei der Festlegung der Barabfindung herangezogen wurden - sofern keine besonderen Gründe (§327c Abs. 2 Satz 4 und §293a Abs. 2 AktG) gegen die Veröffentlichung einzelner Bestandteile vorliegen.
Nun wird in der Regel der Queeze-Out beschlossen und die Minderheitsaktionäre anschließend abgefunden. Mit dem Eintrag in´s Handelsregister ist der Vorgang dann abgeschlossen.



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Autor: Claus Lampert (wenn nicht anders angegeben)
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