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Directors Dealings
Glossar

Directors´ Dealings
Laut §15a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) müssen der Emittent und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) informiert werden, wenn eine Person Wertpapiergeschäfte ausführen möchte, die bei einer Aktiengesellschaft Führungsaufgaben inne hat oder mit einer derartigen Person in enger Beziehung steht. Der Emittent ist verpflichtet, derartige Mitteilungen sofort auf seiner Webseite bekannt zu geben.
Für Privatinvestoren ergibt sich dadurch der Vorteil, dass sich für diese aufgrund der Meldepflicht für Wertpapiergeschäfte mit Aktien des eigenen Unternehmens sowie der Vorschriften zur Ad-hoc-Publizität, Anspruchsgrundlagen im Hinblick auf Schadensersatzansprüche ergeben, wenn kursbeeinflussende Tatsachen überhaupt nicht oder verspätet publik gemacht werden. Auf der Internet-Plattform der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht werden die Director’s Dealings gesammelt und in gebündelter Form veröffentlicht.




