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Börsengeschäftsführung - GlossarBörsengeschäftsführung

Glossar



Börsengeschäftsführung

Laut § 12 des Börsengesetzes, darf die Geschäftsführung aus einer oder mehreren Personen bestehen. Diese wird / werden für höchstens fünf Jahre bestellt, eine erneute Bestellung ist jedoch nicht zulässig. Zudem repräsentieren die Geschäftsführer die Börse sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Zu den wichtigsten Aufgaben der Börsengeschäftsführung zählen unter anderem die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel sowie der Ausschluss davon, die Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs des Handels an der Börse sowie die Regelung der Börsenorganisation und des Ablaufs der Geschäfte. Darüber hinaus ist sie bevollmächtigt den Börsenhandel vorübergehend zu unterbrechen oder diesen sogar ganz einzustellen.

Dieser Artikel wurde von Manuela Schneider für ChartTec.de erstellt.


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Autor: Claus Lampert (wenn nicht anders angegeben)
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